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Gemäß § 29 Abs. 10 StVZO hat die Halterin bzw. der Halter eines Fahrzeuges den Untersuchungsbericht (UB) mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung (SP) aufzubewahren. Ist die Halterin bzw. der Halter nicht im Besitz des letzten Untersuchungsberichtes oder des letzten Prüfprotokolls und hat keine Abmeldebescheinigung, so muss sie/er auf eigene Kosten eine Zweitschrift von der prüfenden Stelle beschaffen oder andernfalls eine erneute Hauptuntersuchung durchführen lassen.

Eine Zweitschrift kann nur von gültigen Untersuchungsberichten erstellt werden.

Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.

TÜV Hessen erstellt Zweitschriften von Untersuchungsberichten nur an Fahrzeughalterinnen und -halter, die zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits Halterin/Halter waren beziehungsweise bei zwischenzeitlichem Halterwechsel eine Einwilligung der/des ursprünglichen Halterin/Halters vorlegen können.
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief)
  • Kopie Ihres Personalausweises
  • Einwilligung der/des ehemaligen Halterin/Halters bzw. Eigentümerin/Eigentümers zum Zeitpunkt der Untersuchung (wenn Sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht die/der Halterin/Halter bzw Eigentümerin/Eigentümer waren.)
    Den dafür benötigten Vordruck finden Sie hier.
  • Kaufvertrag als Nachweis der Unterschrift und ggf. den Personalausweis (Kopie) zur Verifizierung der Unterschrift der/des damaligen Halterin/Halters.
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVZO (z. B. Blaulicht)
  • mobile Maschinen
  • Fahrzeuge, mit denen außergewöhnlich gehbehinderte, blinde oder hilflose Personen fahren oder gefahren werden, bei Nachweis von „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Oldtimer mit H-/07er-Kennzeichen

Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zugeordnet.

Autos mit ausländischer Zulassung haben in deutschen Städten, die Umweltzonen eingerichtet haben, freie Fahrt, wenn sie schadstoffarm und mit einer Schadstoffplakette gekennzeichnet sind.

Innerhalb der Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Ist die Farbe der Feinstaubplakette am Fahrzeug nicht identisch mit der am Umweltzonenschild angezeigten Feinstaubplakette, so darf das Fahrzeug diese Umweltzone nicht befahren.

Kraftfahrzeuge, die mit einer im Zusatzschild angezeigten Plakette gekennzeichnet wurden, sind vom Fahrverbot befreit.