Gemäß § 29 Abs. 10 StVZO hat die Halterin bzw. der Halter eines Fahrzeuges den Untersuchungsbericht (UB) mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung (SP) aufzubewahren. Ist die Halterin bzw. der Halter nicht im Besitz des letzten Untersuchungsberichtes oder des letzten Prüfprotokolls und hat keine Abmeldebescheinigung, so muss sie/er auf eigene Kosten eine Zweitschrift von der prüfenden Stelle beschaffen oder andernfalls eine erneute Hauptuntersuchung durchführen lassen.
Eine Zweitschrift kann nur von gültigen Untersuchungsberichten erstellt werden.
Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.