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Fahrrad, E-Bikes, E-Scooter, Pedelecs

Gutachten zu E-BikesFahrradE-ScooterPedelecs

Worin unterscheiden sie sich? Wir erstellen Ihnen das Gutachten.

Gutachten Zur Beratung
tüv siegel
  Pedal Electric Cycle

Pedelec

  • Motor: maximale Dauerleistung 500 Watt. Nach neuer EU-Verordnung auch bis 4000 Watt, aber maximal eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung.
  • Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h bis 45 km/h
  • Rechtliche Einstufung: Kleinkraftrad/Mofa
  • Mindestalter für Fahrer: 16 Jahre
  • Wo fahren: Straße, aber nicht auf Radwegen
  • Betriebserlaubnis: Ja
  • Kennzeichenpflicht: Ja, Versicherungskennzeichen
  • Haftpflichtversicherungspflicht: Ja
  • Führerscheinpflicht: Ja, Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder der Klasse M oder PKW-Führerschein
  • Helmpflicht: Ja
  • Sonstiges: Auch beim S-Pedelec dient der E-Motor nur zur Unterstützung der Muskelkraft. Bei Erreichen von 45 km/h schaltet sich der E-Motor ab. Es dürfen keine Kindersitze oder Kinderanhänger angebracht werden. S-Pedelecs werden auch als schnelle Pedelecs, S-Klasse oder Schweizer Klasse bezeichnet.
  • Fahren mit Alkohol: Es gilt die gleiche Promillegrenze wie für Radfahrer, also 1,6 Promille. Wobei bereits ab 0,3 Promille Strafen möglich sind

  tretunabhängiges Elektrofahrrad

E-Bike

  • Motor: maximal 500 Watt
  • Höchstgeschwindigkeit: 6 km/h bis 20 km/h
  • Rechtliche Einstufung: Leichtmofa/ Kleinkraftrad
  • Mindestalter für Fahrer: 15 Jahre
  • Wo fahren: Radwege nur, wenn diese für Mofas freigegeben sind
  • Betriebserlaubnis: Ja
  • Kennzeichenpflicht: Ja, Versicherungskennzeichen
  • Haftpflichtversicherungspflicht: Nein
  • Führerscheinpflicht: Ja (Mofa-Führerschein)
  • Helmpflicht: Nein, aber dringend empfohlen
  • Sonstiges: E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch völlig ohne Krafteinsatz des Fahrers, so lange der Strom im Akku reicht. Sie haben derzeit kaum eine Marktdurchdringung.
  • Fahren mit Alkohol: Es gilt die gleiche Promillegrenze wie für Radfahrer, also 1,6 Promille. Wobei bereits ab 0,3 Promille Strafen möglich sind

 

E-Bike bis 45 km/h zusätzlich

  • Helmpflicht: Ja
  • Rechtliche Einstufung: Kleinkrafträder
  • Versicherungspflicht: Ja

  Next Generation

E-Scooter

Ein E-Scooter oder Elektro-Tretroller oder City-Scooter oder Elektrostehroller ist ein Tretroller mit Elektro-Antrieb. Ein E-Scooter ist nach der in Deutschland geltenden Definition aber kein E-Roller beziehungsweise Elektro-Roller! Denn ein E-Roller ist in Deutschland ein Motorroller (also zum Beispiel eine Vespa) mit E-Antrieb!

Ein E-Scooter ist nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) folgendermaßen definiert: Ein „elektrisch betriebenes Fahrzeug ohne Sitz und selbstbalancierendes Fahrzeug“. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge. E-Scooter dürfen höchstens 20 km/h schnell fahren.

Alle E-Scooter müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Lenk- oder Haltestange
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung “fahrdynamischer” Mindestanforderungen: Bremsen, steuerbar, Beleuchtungsanlage, Glocke und seitliche Reflektoren
  • Mindestalter für Fahrer: 14 Jahre
  • Müssen auf Radwegen (schnellere Radfahrer müssen vorbeigelassen werden) oder Radfahrstreifen fahren (nicht auf Gehwegen). Nur wenn diese fehlen, darf beziehungsweise muss der E-Scooter-Fahrer auf der Straße fahren.
  • Das in Städten bei ausreichend breiten Gehwegen häufig anzutreffende Zusatzschild „Fahrrad frei“ gilt nicht für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter. Diese dürfen in so einem Fall also nicht auf dem Gehweg fahren! Nur wenn an dem Gehweg das neue Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ beziehungsweise mit vollständiger Bezeichnung “Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h frei“”angebracht ist (das Schild zeigt einen Elektrotretroller), darf man mit einem E-Scooter auch auf dem Gehweg, einem gemeinsamen Geh- und Radweg oder in einer Fußgängerzone mit einem E-Scooter fahren.
  • An der Ampel gelten für diese E-Scooter die Fußgängerzeichen.
  • Rechtliche Einstufung: Wie Fahrrad (also keine Mofa-Prüfbescheinigung)
  • Haftpflichtversicherungspflicht (Versicherungsplakette)
  • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) muss vorhanden sein
  • Fahren mit Alkohol: Es gilt die gleiche Promillegrenze wie für Autofahrer! Also 0,5 Promille. Für Fahranfänger gilt während der zweijährigen Probezeit sogar die 0,0 Promillegrenze

IVS Malki

M.-Ing,. Malki Geschäftsinhaber

MOBIL 0611 – 13 753 444
E-MAIL beratung@ivs-malki.de

— Unfallgutachten

Unfall – und nun?

Wenn Sie im Straßenverkehr unterwegs ist, können Sie sich und andere gefährden. Deshalb besteht für Verkehrsteilnehmer unter Umständen eine Versicherungspflicht.

Grundsätzlich müssen Sie für Schäden aufkommen, die Dritten gegenüber entstehen. Dies ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wenn Sie mit Ihrem Pedelec beispielsweise jemanden anfahren und verletzen, müssen Sie für den Schaden aufkommen. Hier käme Ihre private Haftpflichtversicherung Schaden verursachenden Pedelec-Fahrers oder Pedelic-Fahrerin auf. Eine private Haftpflichtversicherung ist allerdings keine Pflichtversicherung. Es empfiehlt sich aber immer ein solcher Versicherungsschutz, da Schadenersatzansprüche von Geschädigten teuer werden können.

Wenn Sie mit einem S-Pedelec, E-Bike oder E-Scooter einen Unfall verursachen, müssen Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die dann für den entstandenen Schaden aufkommt.

Für die Versicherungen (und das Gericht) ist meist ein Gutachten erforderlich. Ein Unfall-Gutachten können wir Ihnen erstellen, sodass Sie Ihre Ansprüche gelten machen können. Vorab überprüfen wir  kostenlos das Geschehnis und geben Ihnen Hinweise oder Empfehlungen, wie Sie vorgehen sollten.