OM | Ohne Mängel |
GM | Geringe Mängel |
EM | Erhebliche Mängel |
VM | Gefährlicher Mangel |
VU | Verkehrsunsicher |
Plakette | keine Plakette |
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1. ohne festgestellte Mängel (OM): Das Auto weist keine Mängel auf und hat die Hauptuntersuchung bestanden. | 4. erhebliche Mängel (EM): Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; dazu zählen auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. |
2. Hinweise (HW): Hinweise gelten nicht als Mängel im Sinne dieser Richtlinie. Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP/PI an den Fahrzeughalter aufgenommen werden, durch die dieser auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig. |
5. gefährliche Mängel (VM): Erhebliche Mängel nach Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich zieht. Der Fahrzeughalter ist zusätzlich schriftlich im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Er hat bei Feststellung gefährlicher Mängel alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung oder erneuten Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab dem Tag der HU wieder vorzuführen. Es erfolgt keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. |
3. geringe Mängel (GM): Mängel, bei denen auf Grund von Verschleiß oder Gebrauch eine kurzzeitige Abweichung einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien hingenommen werden kann. Bei diesen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung einer Prüfplakette ist nur dann zulässig, wenn die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. | 6. verkehrsunsicher (VU): Gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich zieht. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der nach § 46 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu erfolgen. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen darf. Er ist schriftlich auf dem Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Auch bei GM, EM und VM ist der Fahrzeugführer/-halter darauf hinzuweisen, dass der Weiter betrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen die §§ 23 StVO und 31 StVZO verstößt. Werden bei der HU Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während desselben Kalendertages, beseitigt werden, so sind sie in die betreffende Mängelklasse einzustufen, jedoch bleiben sie bei der Einstufung des untersuchten Fahrzeugs unberücksichtigt. Die Vorschriften von Nr. 3.1.4.5 Anlage VIII StVZO gelten („Mängelschleife“). Die abschließende Einstufung des untersuchten Fahrzeugs in eine der Mangelklassen auf Grund eventuell verbleibender festgestellter Mängel bleibt davon unberührt. Die Einstufung des Fahrzeugs in eine der Mangelklassen richtet sich bei mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelklasse kann das Fahrzeug in die nächsthöhere Mängelklasse eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die pflichtgemäße Entscheidung hierüber trifft die prüfende Person. Alle festgestellten Mängel sind einschließlich ihrer Zuordnung zu den Mangelklassen in detaillierter Beschreibung nach Nr. 4.1.1 in den Untersuchungsbericht einzutragen. |