Welche Mängel gibt es?
OM | Ohne Mängel |
HW | Hinweise |
GM | Geringe Mängel |
EM | Erhebliche Mängel |
VM | Gefährlicher Mangel |
VU | Verkehrsunsicher |
Plakette | keine Plakette |
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1. ohne festgestellte Mängel (OM): Das Auto weist keine Mängel auf und hat die Hauptuntersuchung bestanden. | 4. erhebliche Mängel (EM): Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; dazu zählen auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. |
2. Hinweise (HW): Hinweise gelten nicht als Mängel im Sinne dieser Richtlinie. Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP/PI an den Fahrzeughalter aufgenommen werden, durch die dieser auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig. |
5. gefährliche Mängel (VM): Erhebliche Mängel nach Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich zieht. Der Fahrzeughalter ist zusätzlich schriftlich im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Er hat bei Feststellung gefährlicher Mängel alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung oder erneuten Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab dem Tag der HU wieder vorzuführen. Es erfolgt keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. |
3. geringe Mängel (GM): Mängel, bei denen auf Grund von Verschleiß oder Gebrauch eine kurzzeitige Abweichung einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien hingenommen werden kann. Bei diesen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung einer Prüfplakette ist nur dann zulässig, wenn die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. | 6. verkehrsunsicher (VU): Gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich zieht. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der nach § 75 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu erfolgen. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen darf. Er ist schriftlich auf dem Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. |
OM |
Ohne Mängel |
HW |
Hinweise |
GM |
Geringe Mängel |
EM |
Erhebliche Mängel |
VM |
Gefährlicher Mangel |
VU |
Verkehrsunsicher |
Plakette |
1. ohne festgestellte Mängel (OM): Das Auto weist keine Mängel auf und hat die Hauptuntersuchung bestanden. |
2. Hinweise (HW): Hinweise gelten nicht als Mängel im Sinne dieser Richtlinie. Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP/PI an den Fahrzeughalter aufgenommen werden, durch die dieser auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. |
3. geringe Mängel (GM): Mängel, bei denen auf Grund von Verschleiß oder Gebrauch eine kurzzeitige Abweichung einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien hingenommen werden kann. Bei diesen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung einer Prüfplakette ist nur dann zulässig, wenn die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. |
Nun folgen Mängeleinstufungen,
bei denen die Plakette
nicht zugeteilt wird.
keine Plakette |
4. erhebliche Mängel (EM): Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; dazu zählen auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. |
5. gefährliche Mängel (VM): Erhebliche Mängel nach Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich zieht. Der Fahrzeughalter ist zusätzlich schriftlich im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Er hat bei Feststellung gefährlicher Mängel alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung oder erneuten Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab dem Tag der HU wieder vorzuführen. Es erfolgt keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde. Eine Nachprüfung ist erforderlich. |
6. verkehrsunsicher (VU): Gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich zieht. |