Die Warnblinkanlage hat die zentrale Aufgabe, andere Verkehrsteilnehmer auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Doch in welchen Situationen ist ihr Einsatz tatsächlich vorgeschrieben? Wie sieht es bei einem Stau, einer Autopanne oder beim Abschleppen aus? Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen und Vorschriften im Überblick. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt in den §§ 15 und 16 genau vor, wann die Warnblinkanlage zu verwenden ist. Grundsätzlich gilt: Sie darf ausschließlich genutzt werden, um auf Gefahren aufmerksam zu machen. Sollte Ihr Auto aufgrund einer Panne liegenbleiben und für andere Verkehrsteilnehmer ein Hindernis darstellen, müssen Sie die Warnblinkanlage einschalten. Platzieren Sie zudem ein Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Gefahrenstelle – bei schnellerem Verkehr sollte dieser Abstand etwa 100 Meter betragen. Tragen Sie beim Aufstellen des Dreiecks unbedingt eine Warnweste. Beim Abschleppvorgang sind laut § 15a Abs. 3 StVO sowohl das schleppende als auch das abgeschleppte Fahrzeug dazu verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten. Diese Maßnahme dient dazu, den nachfolgenden Verkehr auf den ungewöhnlichen Vorgang hinzuweisen. Staut sich der Verkehr vor Ihnen, können Sie die Warnblinkanlage einschalten, um nachfolgende Autofahrer vor dem abrupten Stopp zu warnen. Dies ist gemäß § 16 StVO erlaubt und hilft, Auffahrunfälle zu vermeiden. Neben den genannten Fällen dürfen Sie die Warnblinkanlage auch in anderen gefährlichen Situationen nutzen. Dazu zählen beispielsweise eine erhebliche Geschwindigkeitsverringerung durch technische Probleme oder ein Hindernis, das die Fahrbahn blockiert. Die Nutzung der Warnblinkanlage ist außerhalb von Gefahrenlagen strikt untersagt. Parken Sie beispielsweise in zweiter Reihe oder während des Be- und Entladens und schalten dabei die Warnblinkanlage ein, drohen Bußgelder. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nur kurzzeitig steht. Einige Beispiele für Verstöße: Setzt ein Linien- oder Schulbus die Warnblinkanlage ein, dürfen Sie diesen beim Heranfahren an die Haltestelle nicht überholen. Sobald der Bus hält, dürfen Sie ihn lediglich im Schritttempo passieren. Für Oldtimer, die ab Werk nicht mit einer Warnblinkanlage ausgestattet sind, besteht eine Nachrüstpflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung diesen Vorschriften unterlag.
Warnblinkanlage: Wann muss sie aktiviert werden?
Typische Einsatzgebiete der Warnblinkanlage
Wenn Ihr Fahrzeug eine Panne hat
Abschleppen: Ein Muss für die Warnblinkanlage
Am Ende eines Staus
Bei generellen Gefahrenlagen
Missbrauch vermeiden
Strafzahlungen bei unsachgemäßer Nutzung
Vergehen
Bußgeld (€)
Punkte
Warnblinkanlage missbräuchlich verwendet
5
–
Abschleppvorgang ohne eingeschaltete Warnblinkanlage
5
–
Vorbeifahren an Bus mit Warnblinker ohne Schritttempo
15
–
… mit Behinderung der Fahrgäste
60
1
… mit Gefährdung der Fahrgäste
70
1
Busse und Warnblinkanlage
Nachrüstung bei älteren Fahrzeugen
