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Scheinwerfer polieren verboten

Aufbereitung von Fahrzeugscheinwerfern durch Politur

Einleitung

Im Rahmen der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen wird insbesondere bei optischen Mängeln an Frontscheinwerfern zunehmend die Methode der „Aufbereitung durch Politur“ angewandt. Diese Maßnahme dient der Entfernung von Oberflächenverfärbungen, Kratzern (auch Mikrokratzer oder Steinschläge) und der Wiederherstellung der Transparenz des Streuglasschutzes, insbesondere bei Kunststoffscheinwerfern.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich dabei die Frage, ob ein solches Verfahren mit der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs vereinbar ist, oder ob es sich hierbei um eine unzulässige bauliche Veränderung im Sinne des § 19 Abs. 2 StVZO handelt.


Technischer Hintergrund

Moderne Fahrzeugscheinwerfer bestehen regelmäßig aus Polycarbonat oder ähnlichen Kunststoffen, welche herstellerseitig mit einer UV-Schutzbeschichtung versehen sind. Diese Beschichtung ist Teil der Bauartgenehmigung nach ECE-Regelungen (z. B. ECE-R 112, R 123, R 98).

Wird die Oberfläche dieser Streuscheiben durch Schleif- oder Poliermaßnahmen bearbeitet, kann dies:

  • die originale Schutzbeschichtung entfernen oder beschädigen,
  • die Lichtverteilung (Lichtbild) verändern,
  • genehmigte Leuchtwirkung, Homogenität und Farbänderung beeinflusst,
  • die Streuung und Blendwirkung im Straßenverkehr maßgeblich erhöhen,
  •  thermische Belastbarkeit des Streuglases verringern,
  • mechanische Schutzwirkung gegen Steinschlag herabsetzen,
  • und somit die bauartgenehmigte Lichttechnische Einrichtung verändern.

Rechtliche Einordnung

§19 Abs. 2 StVZO – Erlöschen der Betriebserlaubnis

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn:

eine Änderung vorgenommen wird, durch die

  1. sich die genehmigte Bauart eines Bauteils ändert,
  2. dadurch die Vorschriftsmäßigkeit nach der StVZO beeinträchtigt wird, und
  3. eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann.

Diese Tatbestandsmerkmale sind bei der unsachgemäßen Politur von Scheinwerfern regelmäßig erfüllt.

 


Zulassungspflicht von Lichttechnischen Einrichtungen

Scheinwerfer sind gemäß Anlage VIIIa zur StVZO und den ECE-Vorschriften bauartgenehmigungspflichtige Komponenten. Vorallem fallen Sie unter den §22 a StVZO. Eine Veränderung – auch durch Entfernung von minimaler Beschichtungen – stellt eine Bauartänderung dar, die unzulässig wäre.


Risiken durch Politur

Die Aufbereitung von Scheinwerfern durch Politur ist unzulässig, wenn sie:

  • zur Veränderung der lichttechnischen Eigenschaften führt (z. B. Streuung, Blendung),
  • die Schutzwirkung der UV-Beschichtung beseitigt,
  • ohne erneute Prüfung und Zulassung durchgeführt wird.

In diesen Fällen liegt eine unzulässige Veränderung im Sinne des § 19 Abs. 2 StVZO vor, wodurch:

  • die Betriebserlaubnis erlischt,
  • die Teilnahme am Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a StVZO) darstellen kann,
  • bei einem Unfall eine Haftungsverlagerung oder Regress seitens der Versicherung droht,
  • im Rahmen der Hauptuntersuchung ein erheblicher Mangel festgestellt werden kann!

Versicherungsrechtliche Problematik

Bei Unfallschäden neigen einige Versicherer, gegnerische Haftpflichtparteien oder auch Gutachter, die im Auftrag oder Interesse der Versicherung tätig werden, dazu, die Scheinwerferaufbereitung als wirtschaftlich angemessene Reparaturmaßnahme zu werten. Jedoch ist dies aus technischer und rechtlicher Sicht nicht zulässig, sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine fachlich unzulässige Reparaturmaßnahme kann zur Schadenminderungspflichtverletzung des Geschädigten führen, wird aber im Zweifel bspw. von uns, aaSoP/USB, Sachverständigen zu beanstanden sein.

 


Fazit

Die Aufbereitung von Fahrzeugscheinwerfern durch Politur stellt idR eine bauartverändernde Maßnahme dar, welche rechtlich unzulässig ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit, Verkehrssicherheit und Betriebserlaubnis empfehlen wir grundsätzlich den Austausch beschädigter oder gealterter Scheinwerfer.

Übrigens: Ist ein Scheinwerfer auch nur minimal beschädigt, werten wir dies bei der amtlichen Hauptuntersuchung als erheblichen Mangel. Es muss zwangsweise ein neuer Scheinwerfer eingebaut werden, da eine Reparatur rechtlich nicht erlaubt ist.

Hier finden Sie eine Liste alle Bauartgenehmigten Fahrzeugteile.