Was ist eine Zweitschrift und wozu wird sie benötigt?
Eine Zweitschrift eines Untersuchungsberichts wird erstellt, wenn das Originaldokument verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn ein Fahrzeug mit allen zugehörigen Dokumenten verkauft werden soll.
Für amtliche Zulassungsverfahren wird jedoch grundsätzlich keine Zweitschrift mehr benötigt, da die Straßenverkehrsämter seit Oktober 2017 auf elektronische HU-Datensätze zugreifen können. Dies gilt in der Regel auch für Hauptuntersuchungen, die vor diesem Datum durchgeführt wurden.
Zusätzlich haben Fahrzeughalter die Möglichkeit, beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kostenlos online eine Fahrzeugauskunft zu beantragen. Diese enthält ebenfalls Angaben zur Gültigkeit der Hauptuntersuchung.
Wer kann eine Zweitschrift beantragen?
Zweitschriften dürfen ausschließlich an berechtigte Personen ausgegeben werden:
- Fahrzeughalter zum Zeitpunkt der Untersuchung
- Aktueller Fahrzeughalter
- Händler, in dessen Bestand sich das Fahrzeug befindet
- Personen, die in einer richterlichen Anordnung genannt sind
- Behörden wie Straßenverkehrsämter, Polizei, Gerichte oder Staatsanwaltschaft
Welche Nachweise sind für die Beantragung erforderlich?
Privatpersonen müssen ihre Berechtigung mit folgenden Dokumenten nachweisen:
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Teil 2 (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
oder ein rechtskräftiger Kaufvertrag - Personalausweis oder ein gleichwertiges Identifikationsdokument
Die Nachweise sind entweder im Original an einer TÜV NORD Station vorzulegen oder bei schriftlichen Anfragen als beglaubigte Kopien einzureichen.
Voraussetzungen für die Erstellung einer Zweitschrift
- Die Zweitschrift wird ausschließlich in Papierform erstellt.
- Sie wird auf fälschungssicherem Papier der TÜV NORD Mobilität ausgestellt, gestempelt und unterschrieben.
- Einzelne Daten aus dem Untersuchungsbericht, wie z. B. der Kilometerstand oder aufgetretene Mängel, werden nicht separat ausgegeben. Es wird stets ein vollständiger Bericht erstellt.
Wichtige Hinweise:
- HU-Berichte sind spätestens drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht mehr abrufbar.
- Abnahmeberichte werden gemäß gesetzlicher Vorgaben für zehn Jahre archiviert.