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Warnblinklicht – wann einschalten?

Warnblinkanlage: Wann muss sie aktiviert werden?

Die Warnblinkanlage hat die zentrale Aufgabe, andere Verkehrsteilnehmer auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Doch in welchen Situationen ist ihr Einsatz tatsächlich vorgeschrieben? Wie sieht es bei einem Stau, einer Autopanne oder beim Abschleppen aus? Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen und Vorschriften im Überblick.

Typische Einsatzgebiete der Warnblinkanlage

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt in den §§ 15 und 16 genau vor, wann die Warnblinkanlage zu verwenden ist. Grundsätzlich gilt: Sie darf ausschließlich genutzt werden, um auf Gefahren aufmerksam zu machen.

Wenn Ihr Fahrzeug eine Panne hat

Sollte Ihr Auto aufgrund einer Panne liegenbleiben und für andere Verkehrsteilnehmer ein Hindernis darstellen, müssen Sie die Warnblinkanlage einschalten. Platzieren Sie zudem ein Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Gefahrenstelle – bei schnellerem Verkehr sollte dieser Abstand etwa 100 Meter betragen. Tragen Sie beim Aufstellen des Dreiecks unbedingt eine Warnweste.

Abschleppen: Ein Muss für die Warnblinkanlage

Beim Abschleppvorgang sind laut § 15a Abs. 3 StVO sowohl das schleppende als auch das abgeschleppte Fahrzeug dazu verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten. Diese Maßnahme dient dazu, den nachfolgenden Verkehr auf den ungewöhnlichen Vorgang hinzuweisen.

Am Ende eines Staus

Staut sich der Verkehr vor Ihnen, können Sie die Warnblinkanlage einschalten, um nachfolgende Autofahrer vor dem abrupten Stopp zu warnen. Dies ist gemäß § 16 StVO erlaubt und hilft, Auffahrunfälle zu vermeiden.

Bei generellen Gefahrenlagen

Neben den genannten Fällen dürfen Sie die Warnblinkanlage auch in anderen gefährlichen Situationen nutzen. Dazu zählen beispielsweise eine erhebliche Geschwindigkeitsverringerung durch technische Probleme oder ein Hindernis, das die Fahrbahn blockiert.

Missbrauch vermeiden

Die Nutzung der Warnblinkanlage ist außerhalb von Gefahrenlagen strikt untersagt. Parken Sie beispielsweise in zweiter Reihe oder während des Be- und Entladens und schalten dabei die Warnblinkanlage ein, drohen Bußgelder. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nur kurzzeitig steht.

Strafzahlungen bei unsachgemäßer Nutzung

Einige Beispiele für Verstöße:

Vergehen Bußgeld (€) Punkte
Warnblinkanlage missbräuchlich verwendet 5
Abschleppvorgang ohne eingeschaltete Warnblinkanlage 5
Vorbeifahren an Bus mit Warnblinker ohne Schritttempo 15
… mit Behinderung der Fahrgäste 60 1
… mit Gefährdung der Fahrgäste 70 1

Busse und Warnblinkanlage

Setzt ein Linien- oder Schulbus die Warnblinkanlage ein, dürfen Sie diesen beim Heranfahren an die Haltestelle nicht überholen. Sobald der Bus hält, dürfen Sie ihn lediglich im Schritttempo passieren.

Nachrüstung bei älteren Fahrzeugen

Für Oldtimer, die ab Werk nicht mit einer Warnblinkanlage ausgestattet sind, besteht eine Nachrüstpflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung diesen Vorschriften unterlag.