Um ein Fahrzeug für den Einsatz auf öffentlichen Straßen zulassen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Eine dieser Anforderungen lautet: „Das Fahrzeug muss den Vorgaben eines genehmigten Typs entsprechen.“ In der Regel verfügen Fahrzeuge, die serienmäßig in Europa hergestellt werden oder für den europäischen Markt bestimmt sind, über eine EG-Typgenehmigung.
Wann brauche ich eine Vollabnahme bzw. Einzelabnahme? Hingegen besitzen ältere Fahrzeuge üblicherweise eine nationale Allgemeine Betriebserlaubnis (z. B. ABE). Fahrzeuge, die weder über eine Typgenehmigung verfügen, deren Typgenehmigung erloschen ist oder für die der Nachweis einer Typgenehmigung nicht (mehr) erbracht werden kann, müssen ein Vollgutachten durchlaufen, um eine Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO zu erhalten. Während der Anfertigung des Vollgutachtens gemäß § 21 StVZO wird z. B. geprüft, ob Ihr Fahrzeug den jeweiligen Bau- und Betriebsvorschriften entspricht. Dabei wird unter Anderem untersucht, ob Umrüstungen erforderlich sind oder gegebenenfalls Ausnahmen von einzelnen Ausrüstungsvorschriften geboten sind. Des Weiteren werden die technischen Daten für die Zulassungsbescheinigung eruiert, und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wird umfassend kontrolliert. Wir bestätigen im Allgemeinen die “Vorschriftsmäßigkeit und richtige Beschreibung” des Fahrzeugs. Einige Prüfaspekte können von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes direkt am Fahrzeug überprüft werden. Für andere ist die Einreichung eines entsprechenden Prüfberichts (zum Beispiel eines Abgasgutachtens von einem anerkannten Labor) erforderlich. In einigen Fällen kommt die Etwa-Wirkung eines Bauteiles bspw. noch hinzu. Falls keine Datenbestätigung des Herstellers vorgelegt werden kann, ist ein Datenblatt von einer anerkannten Datenblattstelle notwendig. Dieses enthält meist auch die erforderlichen Belege für Aspekte wie das Abgas- und Geräuschverhalten. Sie haben die Möglichkeit, dieses Datenblatt eigenständig bei einer Datenblattstelle Ihrer Wahl anzufordern. Alternativ kann die Bestellung des Datenblattes auch über IVS Malki in Wiesbaden erfolgen. Der Technische Dienst erhielt vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Anerkennung als Prüflabor gemäß den Normen DIN EN ISO/IEC 17025 und 17020 für die Prüfung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und eigenständigen technischen Einheiten. Die erforderlichen Prüfberichte werden von unseren anerkannten Unterschriftsberechtigten (USB) bzw. Sachverständigen des Technischen Dienstes (SV-TD’s) des Ingenieurbüros für Verkehrs- und technische Sicherheit Malki in Wiesbaden erstellt. Zu unseren Leistungen gehört i.A. die Erstellung von Gutachten zur Erlangung von Einzelgenehmigungen oder Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Gerne unterstützen wir Sie dabei und übernehmen die Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Sicherheit ist unser Anspruch – wir bringen Ihr Fahrzeug sicher auf die Straße. Zu unserem Leistungsspektrum gehört die Erstellung von Prüfberichten für die Beantragung von Einzel- oder Typzulassungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Auf Wunsch übernehmen wir auch die vollständige Korrespondenz mit den zuständigen Behörden. Ob ungebremster Anhänger oder Spezialfahrzeug: Unsere Unterschriftsberechtigten (USB) als Partner des TÜV Hessen stehen Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite. Bei Bedarf erstellen wir für Sie ein Gutachten gemäß §13 EG-FGV für das Gesamtfahrzeug und begleiten Sie durch den gesamten Prüfprozess. Unsere Unterschriftsberechtigten beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Erstellung eines Vollgutachtens für Ihr Fahrzeug. Der Pargraph 19 (2) StVZO befasst sich mit der Gültigkeit der Betriebserlaubnis und den Umständen, unter denen sie erlischt. Es geht um Änderungen am Fahrzeug, die zu Erlöschen führen können, insbesondere Änderungen, die die Fahrzeugart ändern, die Sicherheit gefährden oder das Emissionsverhalten verschlechtern. Er enthält auch Ausnahmen für bestimmte Organisationen und definiert die Bedingungen für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis. Der Paragrph 21 StVZO hingegen handelt von der Beantragung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nicht einem genehmigten Typ entsprechen. Es wird erläutert, dass ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich ist, um die technische Beschreibung des Fahrzeugs und die technischen Vorschriften bereitzustellen. Absatz 1a fügt hinzu, dass die Begutachtung nur zulässig ist, wenn die Betriebserlaubnis bereits erloschen ist. Weitere Absätze im §21 StVZO sprechen über Prüfprotokolle, Qualitätskontrollen und die Verpflichtungen des Leiters der Technischen Prüfstelle. Der Hauptunterschied besteht darin, dass “19(2)er” sich auf die Erlöschensgründe und Bedingungen für die Erteilung neuer Betriebserlaubnisse konzentriert, während der “21er” den Prozess der Beantragung einer Betriebserlaubnis und die erforderlichen Gutachten und Qualitätskontrollen behandelt. (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung 1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden. (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II. (1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist. (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre. (3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird. (5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen. (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord §19(2) StVZO Beispiel: mehrere Teile-Änderungen (mit gegenseitiger Beeinflussung) Weitere detaillierte Informationen zu Importfahrzeugen finden Sie auf der folgenden Seite. Dort stehen Checklisten zum Herunterladen bereit und Sie erhalten Ratschläge zu allgemeinen Aspekten, die Sie beachten sollten. Technischer Dienst
VOLLGUTACHTEN
§21 StVZO
Worin besteht der Unterschied zwischen Vollabnahme und Genehmigung?
Seit 2024 gehört IVS Malki zum Technischen Dienst des TÜV Hessens. TECHNISCHER DIENST
Vollgutachten nach § 21 StVZO
Wann brauche ich ein Gutachten nach §21 StVZO?
Notwendigkeit eines Gutachten nach §21 StVZO
Zulassung gebrauchter Importfahrzeuge von außerhalb der EU (z. B. aus den USA oder der Schweiz),
Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne ABE und EG-/EU-Typgenehmigung,
Wiederzulassung von Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren und für die keine Fahrzeugdokumente vorhanden sind (z. B. Scheunenfund),
Neufahrzeuge bestimmter Fahrzeugklassen (Krafträder, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge).
von der Polizei oder Zulassungsstelle stillgelegte Fahrzeuge
Ausnahmegenehmigungen nach §70 StVZO
Was ist das Vollgutachten?
Welche Unterlagen benötige ich für das Vollgutachten?
Beispiele einiger erforderlichen Unterlagen
Herstellerbescheinigung oder das Datenblatt einer anerkannten Datenblattstelle
ausländische Zulassungspapiere, z. B. US-Title
Prüfzeugnisse zu eventuell vorhandenen Umbauten am Fahrzeug
ggf. weitere Unterlagen, wie z. B. Carfax-Abfrage.
Was ist der Technische Dienst?
— §19 (2) und §21 StVZO
Unterschied 19.2 & 21 StVZO?
— Rechtlicher Hintergrund
§19 (2) StVZO
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
2. die Vorführung des Fahrzeugs — Rechtlicher Hintergrund
§21 StVZO
§21 StVZO Beispiel: EU & internationale Importfahrzeuge