Fahrgeräuschmessungnach Umbau.
Sie haben an Abgasanlage, Motorsteuerung, Klappe oder Ansaugung etwas geändert? Wir messen Fahr- und Standgeräusch, bewerten das Ergebnis gegen den Genehmigungsstand Ihres Fahrzeugs und dokumentieren alles prüffähig.
Was möchten Sie messen lassen?
Wann eine Messung nötig wird
Maßgeblich ist immer die Geräuschgenehmigung, die Ihrem konkreten Fahrzeug zugrunde liegt – und die bei Erstzulassung geltenden Grenzwerte.
Abgasanlage geändert
Endschalldämpfer, Mittelrohr, Downpipe oder komplette Anlage – auch bei Teilen mit Gutachten, wenn der Genehmigungsstand betroffen ist.
Leistungssteigerung
Chiptuning, geänderte Motorsteuerung, Aufladung. Mehr Leistung verschiebt Drehzahl und Beschleunigung – und damit den Pegel.
Klappe und Soundgenerator
Schaltbare Abgasklappen, Klappensteuergeräte, aktive Soundsysteme. Jede geräuschrelevante Betriebsart muss die Anforderungen erfüllen.
Ansauganlage
Offene Filter und geänderte Ansaugwege wirken auf das Ansauggeräusch und damit auf das Gesamtergebnis.
Eintragung und Nachweis
Sie erhalten ein Messprotokoll mit allen Einzelwerten, Fahrmodi und Prüfdrehzahl – Grundlage für die Bewertung und die Fahrzeugdokumente.
Nach einer Kontrolle
Wurde das Fahrzeug wegen Geräuschauffälligkeit beanstandet, klärt die Messung, wie es zum eingetragenen Wert steht.
Welche Vorschrift gilt wofür
Grundlage ist § 49 StVZO: Die Geräuschentwicklung darf das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.
| Gegenstand | Maßgebliche Grundlage |
|---|---|
| Allgemeine Geräuschanforderung | § 49 Abs. 1 StVZO |
| EU-Geräuschgenehmigung, Austauschschalldämpfer | § 49 Abs. 2 Nr. 1 · VO (EU) 540/2014 |
| Fahrgeräusch M1 | UN-R 51 Anh. 3, Verfahren A |
| Prüfstrecke | UN-R 51 Anh. 8 · ISO 10844:2011 |
| Standgeräusch | VO 540/2014 Anh. II 4.2 · UN-R 51 Anh. 3 Abs. 3.2 |
| Zusätzliche Bestimmungen (ASEP) | Art. 6 VO 540/2014 · Abs. 6.2.3 UN-R 51.03 |
| Geräuschart | Grenzwert | Eintragung im Fahrzeugschein |
|---|---|---|
| Innengeräusch | nein | nein |
| Standgeräusch | nein | ja |
| Fahrgeräusch | ja | ja |
Die Bedingungen der beschleunigten Vorbeifahrt sind so gewählt, dass das Ergebnis die höchsten im Fahrbetrieb auftretenden Schallpegel kennzeichnet.
Belag und Umgebungsbedingungen
- Oberfläche und AbmessungenISO 10844:2011
- Frei vonPulverschnee, hohem Gras,
loser Erde, Asche - Lufttemperatur+5 °C bis +40 °C
- Wind auf Mikrofonhöhe, mit Böenmax. 5 m/s
- Hindernisse bei Mikrofon und Quellekeine
- Hintergrundgeräuschje 10 s vor und nach
der Prüfserie - Fremde Pegelspitzenbei der Ablesung ausschließen
| Umgebungsgröße | Mindestgenauigkeit |
|---|---|
| Temperatur | ± 1 °C |
| Windgeschwindigkeit | ± 1,0 m/s |
| Luftdruck | ± 5 hPa |
| Relative Luftfeuchte | ± 5 % |
Linien und Mikrofonaufstellung
Die Linien AA′ und BB′ liegen jeweils 10 m vor und hinter der Bezugslinie PP′.
- Seitlicher Abstand zur Bezugslinie CC′7,5 m ± 0,05 m
- Mikrofonhöhe über Grund1,2 m ± 0,02 m
- Anordnungbeidseitig der Fahrbahn
- AA′ und BB′ zur Bezugslinie PP′je 10 m
- Messungen je Seite und Gangmind. 4
- Vorabmessungenzulässig, zählen nicht
Antrieb
Fahrzeuge mit mehr als zwei angetriebenen Rädern werden in der im normalen Straßenbetrieb verwendeten Betriebsart geprüft.
Lüfter und Faserstoffe
In automatisch gesteuerte Lüfter wird nicht eingegriffen. Schalldämpfer mit Faserwerkstoffen werden vorher konditioniert.
So läuft die Vorbeifahrt
Schematisch. Angezeigte Pegel sind Beispielwerte.
Rechner: älteres Verfahren
Für Fahrzeuge nach 70/157/EWG und nach nationaler Richtlinie.
Anfahrbedingung, älteres Verfahren
- Anfahrt¾ nPmax, höchstens 50 km/h
- Maßgebenddie niedrigere Bedingung
- Gangwahl bis 4 Gänge2. Gang
- ab 5 Gängen, national3. Gang
- ab 5 Gängen, 70/157/EWG2. und 3. Gang
- Automatik, 70/157/EWGGangstufe „D“
- Zusatzgetriebeauf „schnell“, kein Overdrive
Jede Betriebsart muss bestehen
Hat ein Fahrzeug mehrere Betriebsarten, die die Geräuschemission beeinflussen – Sport- und Normalmodus, schaltbare Abgasklappen, Soundgeneratoren –, müssen alle die Anforderungen erfüllen.
- RechtsgrundlageVO (EU) 540/2014
- Fundstelle BetriebsartenAnhang VII, Abschnitt 2.1
- Mess- und FahrzeugbedingungenAnhang II, Abschnitte 2 und 3
- Dokumentationverwendete Betriebsarten
im Prüfbericht
| ASEP-Regelbereich | Vorgabe |
|---|---|
| Geschwindigkeit an AA′ | ≥ 20 km/h |
| Beschleunigung awot | ≤ 5,0 m/s² |
| Drehzahl an BB′ | ≤ 2,0 · PMR−0,222 · s |
| alternativ, der niedrigere Wert gilt | ≤ 0,9 · s |
| Geschwindigkeit an BB′ | max. 70 bzw. 80 km/h |
| Bewertung über Lurban | ≤ 3,0 dB |
s = Drehzahl bei maximaler Nennleistung · PMR = Leistungs-Masse-Verhältnis
Die lautere Seite zählt
Linke Seite
Rechte Seite
Anzahl der Läufe bei der Typgenehmigung
Nach VO (EU) 540/2014 sind auf jeder Fahrzeugseite in jedem Gang und für jede Prüfbedingung mindestens vier Messungen vorzunehmen. Beide Seiten dürfen gleichzeitig oder nacheinander gemessen werden. Probemessungen zur Einstellung sind zulässig, bleiben aber unberücksichtigt.
Gültige Werte
Festgehalten wird der höchste Pegel jeder Durchfahrt zwischen A–A′ und B–B′. Pegelspitzen, die erkennbar nicht vom Fahrzeug stammen, führen zum Verwerfen der Messung.
Endergebnis je Seite
Herangezogen werden die ersten vier aufeinanderfolgenden gültigen Werte, die innerhalb einer Spanne von höchstens 2 dB(A) liegen. Beide Seiten werden getrennt gemittelt; das Zwischenergebnis ist der höhere der beiden Mittelwerte, gerundet auf eine Nachkommastelle.
Motorbremse, Rundum, Druckluft
Motorbremsgeräusch
Für Stau- und Kompressorbremsen. Im Gefälle von etwa 7 %, Markierung 50 m vor der Messlinie; in der Ebene Markierungen bei 5, 10 und 15 m. Mikrofon 7,5 ± 0,2 m, Fahrzeug bis zum zulässigen Gesamtgewicht beladen. Der größte gemessene Pegel ist maßgebend, die Grenzwerte liegen 2 dB(A) höher.
Rundumgeräusch
Acht Messstellen im Abstand von 7,0 m vom Fahrzeugumriss, in den vier Haupt- und vier Zwischenrichtungen unter 45°. Beiwagen und Anbauvorrichtungen bleiben für den Abstand unberücksichtigt. Die Einzelwerte werden zu einem Polygon verbunden, der Mittelwert bildet das Ergebnis.
Druckluftgeräusche
Am stehenden Fahrzeug an den Messpunkten 2 und 6. Das Abblasgeräusch des Druckreglers wird im Leerlauf ermittelt, das Entlüftungsgeräusch beim Betätigen von Betriebs- und Feststellbremse bei abgestelltem Motor und höchstem Betriebsdruck.
Lärmarme Kraftfahrzeuge
Nach Anlage XXI StVZO werden zusätzlich Motorbrems- und Rundumgeräusch beurteilt. Erfüllt ein Fahrzeug die Kriterien, gilt es nach § 49 Abs. 3 StVZO als geräuscharm und darf das Zeichen nach Anlage XV führen – ein weißes G auf grüner Kreisfläche, 200 mm Durchmesser.
- Zusatzaggregate in 7,0 m Abstandmax. 65 dB(A)
- Geräuschcharakternicht ton- oder impulshaltig
- Rundumgeräusch ohne AbregeldrehzahlGrenzwert − 5 dB(A)
- Motorbremsgeräusch, GangwahlNenndrehzahl möglichst
dicht bei 40 km/h
| Motorleistung | Grenzwert |
|---|---|
| Motorbrems- und Rundumgeräusch | |
| unter 75 kW | 77 dB(A) |
| 75 bis unter 150 kW | 78 dB(A) |
| ab 150 kW | 80 dB(A) |
Tabelle 1 der Anlage XXI StVZO
Auswertung nach Anlage XXI
Wird an einem Messpunkt zweimal gemessen, gilt der um 1 dB(A) verringerte abgelesene Wert als Messergebnis; die beiden Werte dürfen sich um höchstens 2 dB(A) unterscheiden. Wird der Grenzwert um 1 dB(A) überschritten, folgen zwei weitere Messungen – drei von vier Ergebnissen müssen dann innerhalb der Vorgabe liegen. Dieses nationale Sonderverfahren ersetzt kein Typgenehmigungsverfahren nach UN-R 51.
Nationale Richtlinie und 70/157/EWG
Anwendbar für Fahrzeuge, die von den EG-Richtlinien nicht erfasst werden, und zur Einordnung älterer Fahrzeugpapiere.
- Prüfflächefest, unbewachsen, eben,
kein absorbierender Belag - Freier Umkreis um das Mikrofonmind. 20 m
- Störgeräusch und Windeinflussmind. 10 dB(A) darunter
- Personennicht zwischen Quelle und
Mikrofon oder dahinter - MessgerätPräzisionsschallpegelmesser,
Anforderungen der PTB - Mikrofon1,2 ± 0,1 m · 7,5 ± 0,2 m
- Lage der Mikrofonliniemittig zwischen A–A′ und B–B′
- Messungen je Seiteim Allgemeinen 3
(EU-Recht: mind. 4) - AuswertungMittelwert je Seite,
auf ganze dB(A) aufrunden - Toleranz zum Grenzwert+ 2 dB(A)
- EG-Prüfbelag um den StreckenmittelpunktQuadrat 20 × 20 m
- Fahrspurmind. 3 m breit
- Fahrspurlänge je Seite der Mikrofonlinieje 20 m
- Ohne schallreflektierende ObjekteR = 50 m
- Resthohlraumgehaltmax. 8 %
- Schallabsorptionsgrad< 10 %
- Gefügetiefe, volumetrisch> 0,4 mm
- Oberflächehomogen, regelmäßig kontrolliert
Bis 1995 war der Belag nur ungenau definiert; stark absorbierende Fahrbahnen ergaben niedrigere Pegel. Das führte zur Definition des ISO-Belages.
Fahrzeugzustand
Unbeladen, mit Führer besetzt, Motor auf normaler Betriebstemperatur – anzunehmen etwa ab 60 °C Öltemperatur.
Abschaltbare Einrichtungen
Notwendige Einrichtungen, die nicht ständig mitlaufen und automatisch oder von Hand abschaltbar sind, werden im Betriebszustand mit dem höheren Schallpegel gemessen.
Arbeitende Aufbauten
Betonmischer, Asphaltkocher, Kompressoren oder Mülltrommeln laufen während der Messfahrt in der bei Straßenfahrt üblichen Weise mit – bei der Standgeräuschmessung dagegen nicht.
Gangwahl und Anfahrt
- Ohne WechselgetriebeAnfahrt ¾ nPmax, max. 50 km/h
- 2 bis 4 Gänge2. Gang
- ab 5 Gängen, national3. Gang
- ab 5 Gängen, 70/157/EWG2. und 3. Gang
- über 140 kW und 75 kW/t, vDD > 61 km/hnur 3. Gang
- Automatik, 70/157/EWGGangstufe „D“
- Automatik, nationalübliche Stadtfahrstufe,
kein Kick-down - Nkw ab 3,5 thöchster Pegel in einem Gang
zwischen x/2 und x - Zusatzgetriebeauf „schnell“, kein Overdrive
- Drohende Überdrehzahlnächsthöherer Gang
- bbH bis 50 km/hGang für größte Straßen-
geschwindigkeit, ohne 50-km/h-Deckel
Anfahrbedingungen
nAA = 0,75 · nPmax
mit vAA ≤ 50 km/h
vAA = 50 km/h
mit nAA < 0,75 · nPmax
Beschleunigungsvorgang
Er beginnt, wenn die Fahrzeugvorderseite A–A′ überfährt, und endet, wenn die Rückseite B–B′ vollständig überquert hat. Statt B–B′ wird meist die Linie D–D′ markiert; ihr Abstand hängt von der Fahrzeuglänge ab und muss gegebenenfalls neu festgelegt werden.
Historische Verfahren und Grenzwerte
Für ältere Fahrzeugpapiere und für Fahrzeuge, die von den EG-Richtlinien nicht erfasst werden – im Wesentlichen Kfz bis 25 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- 1.1.1938Erste Geräuschanforderungen in der StVZO, gemessen in DIN-Phon.
- 1.12.1951Stand- und Fahrgeräusch für die ABE.
- 13.9.1966Nationale Messmethode, Umstellung auf dB(A), beschleunigte Vorbeifahrt.
- 1.5.1981EG-Recht verbindlich, für alle Fahrzeuge ab 1.10.1983.
- ab 1995ISO-Belag nach ISO 10844.
- 2014VO (EU) Nr. 540/2014 löst die Richtlinie 70/157/EWG ab.
| Messverfahren | Kennzeichen |
|---|---|
| 1a · ab 1.1.1938 | DIN-Phon, 20 m |
| 1b · ab 1.12.1951 | 40 bzw. 50 km/h, 7 m |
| 2 · ab 13.9.1966 | dB(A), Vorbeifahrt |
| 3 · ab 1.5.1981 | EG-Methode |
| 4 · national, Stand | ¾ Nenndrehzahl, 7 m |
Verfahren 1a und 1b maßen im direkten Gang unter Volllast ohne Geschwindigkeitszunahme auf 20 m Messstrecke.
| Fahrzeugart, Richtlinie 1966 | Grenzwert |
|---|---|
| Personen- und Kombinationskraftwagen | |
| bis 70 DIN-PS je Tonne zul. Gesamtgewicht | 80 dB(A) |
| über 70 DIN-PS je Tonne | 84 dB(A) |
| Lkw, Kraftomnibusse, Zugmaschinen | |
| bis 3,5 t | 85 dB(A) |
| über 3,5 t | 89 dB(A) |
| Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | |
| bis 2,5 t | 85 dB(A) |
| über 2,5 t | 89 dB(A) |
| aus beiden Gruppen: über 200 DIN-PS | 92 dB(A) |
| Krafträder | |
| alle | 84 dB(A) |
| Kleinkrafträder 1 | |
| ohne Geschwindigkeitsbegrenzung | 79 dB(A) |
| bis 40 km/h | 73 dB(A) |
| Fahrräder mit Hilfsmotor 1 | |
| über 25 km/h | 73 dB(A) |
| bis 25 km/h | 70 dB(A) |
VkBl. 1966 S. 531, Abschnitt 12 · Motorbremsgeräusch jeweils 2 dB(A) höher · 70 DIN-PS/t ≈ 51 kW/t
Vergleichswert, kein Grenzwert
Das Standgeräusch dient der Dokumentation und erleichtert spätere Betriebskontrollen. Es ist nicht mit dem Grenzwertverfahren des Fahrgeräuschs gleichzusetzen.
Eintragung
Der Wert steht unter U.1 in den Fahrzeugpapieren, das Fahrgeräusch unter U.3.
Messgröße
Höchster A-bewerteter Schallpegel während des vorgeschriebenen Betriebsablaufs.
Anzahl
An jedem Messpunkt mindestens drei Messungen, arithmetisch gemittelt und gerundet.
Vorbedingungen am Fahrzeug
- FahrzeugpositionMitte des Prüfgeländes
- GangwahlhebelLeerlauf, Kupplung eingerückt
- Konstruktiv nicht möglichnach Herstellervorgabe
- Motorvor jeder Messreihe betriebswarm
- Automatisch gesteuerte Lüfternicht beeinflussen
- Motorhaubegeschlossen
- Hintergrundgeräusch inkl. Windmind. 10 dB(A) darunter
- Windschutzzulässig, Einfluss berücksichtigen
- Arbeitende Aufbautenaußer Betrieb halten
- Kennzeichnung des Messwerts„P“ für Nahfeld
Umgebung des Mikrofons
In der Nähe des Mikrofons dürfen keine Hindernisse stehen, die das Schallfeld beeinflussen. Zwischen Schallquelle und Mikrofon darf sich keine Person aufhalten. Der Messbeobachter darf die Anzeige des Messgeräts nicht beeinflussen.
Position am Endrohr
- Abstand zum Bezugspunkt des Rohrs
VO (EU) 540/2014 · UN-R 510,5 m ± 0,01 m - Abstand zur Auspuffmündung
Nahfeld-Richtlinie vom 16.12.19750,5 m ± 0,025 m - Mikrofonhöhein Höhe der Mündung
- Mindesthöhe über der Fahrbahn0,2 m
- Winkel zur Austrittsöffnung45° ± 10°
- AusrichtungRichtung des geringsten
Fremdeinflusses - Prüfbereich um den Hüllquader> 3 m frei
Nicht verwechseln: Die 0,5 m sind der Abstand zum Mikrofon, die 0,2 m die Mindesthöhe über der Fahrbahn.
Mehrere, senkrechte und tiefliegende Endrohre
Mehrere Mündungen
Liegen sie nicht mehr als 0,3 m auseinander und sind mit demselben Schalldämpfer verbunden, genügt grundsätzlich eine Messung. Das Mikrofon wird auf die außenliegende beziehungsweise höher gelegene Mündung ausgerichtet. Andernfalls ist an der Mündung zu messen, die den höchsten Pegel ergibt.
Senkrechtes Endrohr
Es gelten besondere Lagevorgaben, unter anderem ein Abstand von 0,5 m ± 0,01 m vom Bezugspunkt des Auspuffrohrs.
Mündung unter dem Fahrzeugboden
Einzuhalten sind ein Mindestabstand von 0,2 m zum Fahrzeug und mindestens 0,5 m vom Bezugspunkt.
Messdrehzahl
- Messdrehzahlwie in der Zulassungs-
bescheinigung angegeben - ohne Angabe: Nenndrehzahl bis 5.000 min⁻¹¾ der Nenndrehzahl
- ohne Angabe: über 5.000 min⁻¹½ der Nenndrehzahl
- AblaufDrehzahl kurz konstant halten,
dann Gas plötzlich schließen - Ablesunghöchster Pegel des Ablaufs
- Vorgabe nach DIN ISO 513075 % der Maximaldrehzahl
Historisch
Bis zum 7.11.1980 wurde aus 7,0 ± 0,2 m in Richtung des Auspuffrohrs gemessen, bei nach oben gerichtetem Auspuff parallel neben dem Endrohr, mit ¾ Nenndrehzahl beziehungsweise bei Drehzahlbegrenzer bis zur Abregeldrehzahl. Diese Werte sind mit heutigen Nahfeldwerten nicht vergleichbar.
Umbauten am Fahrzeug
Bewertet wird auf Grundlage derjenigen Geräuschgenehmigung, die dem konkreten Fahrzeug zugrunde liegt. Maßgeblich sind die bei Erstzulassung beziehungsweise zum Genehmigungszeitpunkt geltenden Grenzwerte.
- BetroffenLeistungssteigerung,
Motorsteuerung, Abgasanlage - EbensoKlappensteuerung, Ansaugsystem,
Soundgenerator - StandgeräuschErhöhung vermeiden
- Eigenständiger Grenzwertbesteht nicht
- Geänderte Wertedokumentieren, ggf. eintragen
- Alle FahrmodiMesswerte dokumentieren
Genehmigungsparameter
Die in der Genehmigung festgelegten Parameter, etwa die Ansteuerung von Abgasklappen oder Soundgeneratoren, müssen auch nach der Änderung eingehalten sein. Bei Genehmigung nach 540/2014 oder UN-R 51.03 sind zusätzlich ASEP und die Vorgaben zum Geräuschverhalten unter typischen Straßenfahrbedingungen einzuhalten.
Was im Prüfbericht steht
- Fahrzeugidentifikation und Genehmigungsstand
- Rechtsvorschrift samt Änderungsserie der UN-R 51
- Serien- und Änderungszustand vollständig beschrieben
- Ansaug-, Abgas-, Schalldämpfer-, Klappen- und Soundgeneratorsystem
- Prüfstrecke und Nachweis ihrer Eignung
- Messgerät, Kalibrierung, Mikrofonkonfiguration
- Temperatur, Wind, Luftdruck, Luftfeuchte, Hintergrundgeräusch
- Alle Einzelwerte beidseitig, je Gang, Fahrmodus und Messlauf
- Fahrgeschwindigkeit, Drehzahlen, Beschleunigung, Gangwahl
- Standgeräusch mit Prüfdrehzahl
- ASEP-Bewertung mit Methodik und Berechnung
- Beurteilung gegenüber dem maßgeblichen Grenzwertstand
- Erforderliche Anpassungen der Zulassungsdokumente
Kurz beantwortet
Ist der Prüfplatz „geeicht“?
Nein. Der Prüfplatz muss der Spezifikation entsprechen – Oberfläche und Abmessungen nach ISO 10844. Weicht die Strecke ab, sind Korrelationstests und gegebenenfalls ein Berichtigungskoeffizient nötig. Kalibriert wird das Messgerät.
Muss die Abgasklappe offen oder geschlossen sein?
Alle Betriebsarten, die die Geräuschemission beeinflussen, müssen die Anforderungen erfüllen – eine schaltbare Klappe also in jeder Stellung. Die älteren Richtlinien nennen die Klappe nicht ausdrücklich; dort gilt die allgemeine Regel für abschaltbare Einrichtungen, gemessen wird im Zustand mit dem höheren Pegel.
Gilt „zweiter und dritter Gang bei 50 km/h“ noch?
Für aktuelle M1-Typgenehmigungen nicht. Gang, Eintrittsgeschwindigkeit und Beschleunigung ergeben sich aus dem einschlägigen Verfahren nach UN-R 51 beziehungsweise Anhang II der VO 540/2014, abhängig von Fahrzeugparametern und Leistungs-Masse-Verhältnis.
Warum weicht mein Wert vom Fahrzeugschein ab?
Der eingetragene Standgeräuschwert stammt aus der Typprüfung und dient als Vergleichswert. Abweichungen entstehen durch Messunsicherheit, Fahrzeugzustand und Alterung der Anlage. Entscheidend ist auch die Prüfdrehzahl: Wird nicht mit der angegebenen Drehzahl gemessen, ist der Wert nicht vergleichbar.
Was bringe ich zum Termin mit?
Zulassungsbescheinigung Teil I, Unterlagen zu Umbauten und Austauschteilen sowie die Angabe, welche Fahrmodi das Fahrzeug hat. Das Fahrzeug sollte unbeladen und betriebsbereit sein.
Geräusch messen lassen
Fahrzeug, Motorisierung und Anlass der Messung genügen – wir melden uns mit einem Terminvorschlag. Saarbrücker Allee 9, 65201 Wiesbaden · Mo–Fr 10–18 Uhr, Sa 10–14 Uhr.