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IVS Malki

Fahrgeräuschmessung nach Tuning – IVS Malki
Abgasanlage · Leistung · Klappe · Soundgenerator

Fahrgeräusch­messungnach Umbau.

Sie haben an Abgasanlage, Motorsteuerung, Klappe oder Ansaugung etwas geändert? Wir messen Fahr- und Standgeräusch, bewerten das Ergebnis gegen den Genehmigungsstand Ihres Fahrzeugs und dokumentieren alles prüffähig.

7,5 mMikrofonabstand
1,2 mMikrofonhöhe
+5…+40 °CLufttemperatur
≤ 5 m/sWind inkl. Böen
Messung läuftKanal L / R
A–A′B–B′
Messart wählen

Was möchten Sie messen lassen?

Anlässe

Wann eine Messung nötig wird

Maßgeblich ist immer die Geräuschgenehmigung, die Ihrem konkreten Fahrzeug zugrunde liegt – und die bei Erstzulassung geltenden Grenzwerte.

Abgasanlage geändert

Endschalldämpfer, Mittelrohr, Downpipe oder komplette Anlage – auch bei Teilen mit Gutachten, wenn der Genehmigungsstand betroffen ist.

Leistungssteigerung

Chiptuning, geänderte Motorsteuerung, Aufladung. Mehr Leistung verschiebt Drehzahl und Beschleunigung – und damit den Pegel.

Klappe und Soundgenerator

Schaltbare Abgasklappen, Klappensteuergeräte, aktive Soundsysteme. Jede geräuschrelevante Betriebsart muss die Anforderungen erfüllen.

Ansauganlage

Offene Filter und geänderte Ansaugwege wirken auf das Ansauggeräusch und damit auf das Gesamtergebnis.

Eintragung und Nachweis

Sie erhalten ein Messprotokoll mit allen Einzelwerten, Fahrmodi und Prüfdrehzahl – Grundlage für die Bewertung und die Fahrzeugdokumente.

Nach einer Kontrolle

Wurde das Fahrzeug wegen Geräuschauffälligkeit beanstandet, klärt die Messung, wie es zum eingetragenen Wert steht.

Wichtig: Eine reine Vergleichsmessung genügt nicht. Erforderlich ist die nachvollziehbare Zuordnung zum originalen Genehmigungsstand – insbesondere bei der Abgrenzung UN-R 51.02 gegen 51.03, bei der Grenzwertstufe und bei Klappen- und Fahrmoduslogiken.
Rechtsrahmen

Welche Vorschrift gilt wofür

Grundlage ist § 49 StVZO: Die Geräuschentwicklung darf das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.

GegenstandMaßgebliche Grundlage
Allgemeine Geräuschanforderung§ 49 Abs. 1 StVZO
EU-Geräuschgenehmigung, Austauschschalldämpfer§ 49 Abs. 2 Nr. 1 · VO (EU) 540/2014
Fahrgeräusch M1UN-R 51 Anh. 3, Verfahren A
PrüfstreckeUN-R 51 Anh. 8 · ISO 10844:2011
StandgeräuschVO 540/2014 Anh. II 4.2 · UN-R 51 Anh. 3 Abs. 3.2
Zusätzliche Bestimmungen (ASEP)Art. 6 VO 540/2014 · Abs. 6.2.3 UN-R 51.03
GeräuschartGrenzwertEintragung im Fahrzeugschein
Innengeräuschneinnein
Standgeräuschneinja
Fahrgeräuschjaja

Die Bedingungen der beschleunigten Vorbeifahrt sind so gewählt, dass das Ergebnis die höchsten im Fahrbetrieb auftretenden Schallpegel kennzeichnet.

Weicht eine Prüfstrecke von der Spezifikation ab, sind Korrelationstests durch den Technischen Dienst und gegebenenfalls ein Berichtigungskoeffizient erforderlich.
Prüfstrecke

Belag und Umgebungsbedingungen

  • Oberfläche und AbmessungenISO 10844:2011
  • Frei vonPulverschnee, hohem Gras,
    loser Erde, Asche
  • Lufttemperatur+5 °C bis +40 °C
  • Wind auf Mikrofonhöhe, mit Böenmax. 5 m/s
  • Hindernisse bei Mikrofon und Quellekeine
  • Hintergrundgeräuschje 10 s vor und nach
    der Prüfserie
  • Fremde Pegelspitzenbei der Ablesung ausschließen
UmgebungsgrößeMindestgenauigkeit
Temperatur± 1 °C
Windgeschwindigkeit± 1,0 m/s
Luftdruck± 5 hPa
Relative Luftfeuchte± 5 %
Temperatur, Windgeschwindigkeit und -richtung, Luftfeuchte und Luftdruck werden repräsentativ aufgezeichnet. Bei ungünstiger Witterung oder windbeeinflussten Bedingungen wird nicht gemessen.
Messgeometrie

Linien und Mikrofonaufstellung

Die Linien AA′ und BB′ liegen jeweils 10 m vor und hinter der Bezugslinie PP′.

A–A′B–B′ P–P′ C–C′ Fahrlinie 7,5 m7,5 m 10 m10 m schraffiert: geforderte Fahrbahndecke
Draufsicht, schematisch
  • Seitlicher Abstand zur Bezugslinie CC′7,5 m ± 0,05 m
  • Mikrofonhöhe über Grund1,2 m ± 0,02 m
  • Anordnungbeidseitig der Fahrbahn
  • AA′ und BB′ zur Bezugslinie PP′je 10 m
  • Messungen je Seite und Gangmind. 4
  • Vorabmessungenzulässig, zählen nicht

Antrieb

Fahrzeuge mit mehr als zwei angetriebenen Rädern werden in der im normalen Straßenbetrieb verwendeten Betriebsart geprüft.

Lüfter und Faserstoffe

In automatisch gesteuerte Lüfter wird nicht eingegriffen. Schalldämpfer mit Faserwerkstoffen werden vorher konditioniert.

Messfahrt

So läuft die Vorbeifahrt

Bereit
A–A′P–P′B–B′ BeschleunigungsanfangBeschleunigungsende 10 m10 m 7,5 m
0,0dB(A)
Lauf 1Lauf 2Lauf 3

Schematisch. Angezeigte Pegel sind Beispielwerte.

Keine pauschale Gangvorgabe. Gang, Eintrittsgeschwindigkeit, Beschleunigung und gegebenenfalls Vorbeschleunigung richten sich nach dem für das Fahrzeug einschlägigen Verfahren – UN-R 51 Änderungsserie 02 oder 03 beziehungsweise Anhang II der VO (EU) 540/2014. Maßgeblich sind Fahrzeugparameter, Leistungs-Masse-Verhältnis und das definierte Beschleunigungsverhalten. „Zweiter und dritter Gang bei 50 km/h“ gilt für aktuelle M1-Typgenehmigungen nicht.

Rechner: älteres Verfahren

Für Fahrzeuge nach 70/157/EWG und nach nationaler Richtlinie.

Feld P.4 in min⁻¹
im Messgang, km/h
¾ der Höchstleistungsdrehzahl4.500 min⁻¹
Anfahrgeschwindigkeit42 km/h
Messgang3. Gang

Anfahrbedingung, älteres Verfahren

  • Anfahrt¾ nPmax, höchstens 50 km/h
  • Maßgebenddie niedrigere Bedingung
  • Gangwahl bis 4 Gänge2. Gang
  • ab 5 Gängen, national3. Gang
  • ab 5 Gängen, 70/157/EWG2. und 3. Gang
  • Automatik, 70/157/EWGGangstufe „D“
  • Zusatzgetriebeauf „schnell“, kein Overdrive
Fahrmodi und ASEP

Jede Betriebsart muss bestehen

Hat ein Fahrzeug mehrere Betriebsarten, die die Geräuschemission beeinflussen – Sport- und Normalmodus, schaltbare Abgasklappen, Soundgeneratoren –, müssen alle die Anforderungen erfüllen.

  • RechtsgrundlageVO (EU) 540/2014
  • Fundstelle BetriebsartenAnhang VII, Abschnitt 2.1
  • Mess- und FahrzeugbedingungenAnhang II, Abschnitte 2 und 3
  • Dokumentationverwendete Betriebsarten
    im Prüfbericht
Bei Beantragung der EU-Typgenehmigung müssen nicht zwingend alle ASEP-Prüfungen tatsächlich durchgeführt werden; der Hersteller gibt eine Erklärung ab. Die Genehmigungsbehörde kann ergänzende Angaben anfordern und die Prüfungen selbst durchführen.
ASEP-RegelbereichVorgabe
Geschwindigkeit an AA′≥ 20 km/h
Beschleunigung awot≤ 5,0 m/s²
Drehzahl an BB′≤ 2,0 · PMR−0,222 · s
alternativ, der niedrigere Wert gilt≤ 0,9 · s
Geschwindigkeit an BB′max. 70 bzw. 80 km/h
Bewertung über Lurban≤ 3,0 dB

s = Drehzahl bei maximaler Nennleistung · PMR = Leistungs-Masse-Verhältnis

Auswertung

Die lautere Seite zählt

Linke Seite

88,489,188,788,9
88,8 dB(A)
gegenüber

Rechte Seite

90,289,890,490,1
90,1 dB(A)
maßgebend

Anzahl der Läufe bei der Typgenehmigung

Nach VO (EU) 540/2014 sind auf jeder Fahrzeugseite in jedem Gang und für jede Prüfbedingung mindestens vier Messungen vorzunehmen. Beide Seiten dürfen gleichzeitig oder nacheinander gemessen werden. Probemessungen zur Einstellung sind zulässig, bleiben aber unberücksichtigt.

Gültige Werte

Festgehalten wird der höchste Pegel jeder Durchfahrt zwischen A–A′ und B–B′. Pegelspitzen, die erkennbar nicht vom Fahrzeug stammen, führen zum Verwerfen der Messung.

Endergebnis je Seite

Herangezogen werden die ersten vier aufeinanderfolgenden gültigen Werte, die innerhalb einer Spanne von höchstens 2 dB(A) liegen. Beide Seiten werden getrennt gemittelt; das Zwischenergebnis ist der höhere der beiden Mittelwerte, gerundet auf eine Nachkommastelle.

Drei oder vier? Vier Messungen gelten für das Fahrgeräusch bei der Typgenehmigung nach VO (EU) 540/2014 und UN-R 51. Drei Messungen gelten nach der nationalen Richtlinie von 1966 sowie beim Standgeräusch im Nahfeld. Auch die Rundung unterscheidet sich: nach EU-Recht auf eine Nachkommastelle, nach nationaler Richtlinie auf ganze dB(A).
Weitere Messungen

Motorbremse, Rundum, Druckluft

Motorbremsgeräusch

Für Stau- und Kompressorbremsen. Im Gefälle von etwa 7 %, Markierung 50 m vor der Messlinie; in der Ebene Markierungen bei 5, 10 und 15 m. Mikrofon 7,5 ± 0,2 m, Fahrzeug bis zum zulässigen Gesamtgewicht beladen. Der größte gemessene Pegel ist maßgebend, die Grenzwerte liegen 2 dB(A) höher.

Rundumgeräusch

Acht Messstellen im Abstand von 7,0 m vom Fahrzeugumriss, in den vier Haupt- und vier Zwischenrichtungen unter 45°. Beiwagen und Anbauvorrichtungen bleiben für den Abstand unberücksichtigt. Die Einzelwerte werden zu einem Polygon verbunden, der Mittelwert bildet das Ergebnis.

Druckluftgeräusche

Am stehenden Fahrzeug an den Messpunkten 2 und 6. Das Abblasgeräusch des Druckreglers wird im Leerlauf ermittelt, das Entlüftungsgeräusch beim Betätigen von Betriebs- und Feststellbremse bei abgestelltem Motor und höchstem Betriebsdruck.

Lärmarme Kraftfahrzeuge

Nach Anlage XXI StVZO werden zusätzlich Motorbrems- und Rundumgeräusch beurteilt. Erfüllt ein Fahrzeug die Kriterien, gilt es nach § 49 Abs. 3 StVZO als geräuscharm und darf das Zeichen nach Anlage XV führen – ein weißes G auf grüner Kreisfläche, 200 mm Durchmesser.

  • Zusatzaggregate in 7,0 m Abstandmax. 65 dB(A)
  • Geräuschcharakternicht ton- oder impulshaltig
  • Rundumgeräusch ohne AbregeldrehzahlGrenzwert − 5 dB(A)
  • Motorbremsgeräusch, GangwahlNenndrehzahl möglichst
    dicht bei 40 km/h
MotorleistungGrenzwert
Motorbrems- und Rundumgeräusch
unter 75 kW77 dB(A)
75 bis unter 150 kW78 dB(A)
ab 150 kW80 dB(A)

Tabelle 1 der Anlage XXI StVZO

Auswertung nach Anlage XXI

Wird an einem Messpunkt zweimal gemessen, gilt der um 1 dB(A) verringerte abgelesene Wert als Messergebnis; die beiden Werte dürfen sich um höchstens 2 dB(A) unterscheiden. Wird der Grenzwert um 1 dB(A) überschritten, folgen zwei weitere Messungen – drei von vier Ergebnissen müssen dann innerhalb der Vorgabe liegen. Dieses nationale Sonderverfahren ersetzt kein Typgenehmigungsverfahren nach UN-R 51.

Ältere Verfahren

Nationale Richtlinie und 70/157/EWG

Anwendbar für Fahrzeuge, die von den EG-Richtlinien nicht erfasst werden, und zur Einordnung älterer Fahrzeugpapiere.

  • Prüfflächefest, unbewachsen, eben,
    kein absorbierender Belag
  • Freier Umkreis um das Mikrofonmind. 20 m
  • Störgeräusch und Windeinflussmind. 10 dB(A) darunter
  • Personennicht zwischen Quelle und
    Mikrofon oder dahinter
  • MessgerätPräzisionsschallpegelmesser,
    Anforderungen der PTB
  • Mikrofon1,2 ± 0,1 m · 7,5 ± 0,2 m
  • Lage der Mikrofonliniemittig zwischen A–A′ und B–B′
  • Messungen je Seiteim Allgemeinen 3
    (EU-Recht: mind. 4)
  • AuswertungMittelwert je Seite,
    auf ganze dB(A) aufrunden
  • Toleranz zum Grenzwert+ 2 dB(A)
  • EG-Prüfbelag um den StreckenmittelpunktQuadrat 20 × 20 m
  • Fahrspurmind. 3 m breit
  • Fahrspurlänge je Seite der Mikrofonlinieje 20 m
  • Ohne schallreflektierende ObjekteR = 50 m
  • Resthohlraumgehaltmax. 8 %
  • Schallabsorptionsgrad< 10 %
  • Gefügetiefe, volumetrisch> 0,4 mm
  • Oberflächehomogen, regelmäßig kontrolliert

Bis 1995 war der Belag nur ungenau definiert; stark absorbierende Fahrbahnen ergaben niedrigere Pegel. Das führte zur Definition des ISO-Belages.

Fahrzeugzustand

Unbeladen, mit Führer besetzt, Motor auf normaler Betriebstemperatur – anzunehmen etwa ab 60 °C Öltemperatur.

Abschaltbare Einrichtungen

Notwendige Einrichtungen, die nicht ständig mitlaufen und automatisch oder von Hand abschaltbar sind, werden im Betriebszustand mit dem höheren Schallpegel gemessen.

Arbeitende Aufbauten

Betonmischer, Asphaltkocher, Kompressoren oder Mülltrommeln laufen während der Messfahrt in der bei Straßenfahrt üblichen Weise mit – bei der Standgeräuschmessung dagegen nicht.

Gangwahl und Anfahrt

  • Ohne WechselgetriebeAnfahrt ¾ nPmax, max. 50 km/h
  • 2 bis 4 Gänge2. Gang
  • ab 5 Gängen, national3. Gang
  • ab 5 Gängen, 70/157/EWG2. und 3. Gang
  • über 140 kW und 75 kW/t, vDD > 61 km/hnur 3. Gang
  • Automatik, 70/157/EWGGangstufe „D“
  • Automatik, nationalübliche Stadtfahrstufe,
    kein Kick-down
  • Nkw ab 3,5 thöchster Pegel in einem Gang
    zwischen x/2 und x
  • Zusatzgetriebeauf „schnell“, kein Overdrive
  • Drohende Überdrehzahlnächsthöherer Gang
  • bbH bis 50 km/hGang für größte Straßen-
    geschwindigkeit, ohne 50-km/h-Deckel

Anfahrbedingungen

nAA = 0,75 · nPmax

mit vAA ≤ 50 km/h

vAA = 50 km/h

mit nAA < 0,75 · nPmax

Verbindlich ist die Bedingung mit der niedrigeren Fahrgeschwindigkeit. nPmax ist die Höchstleistungsdrehzahl, x die Anzahl der Vorwärtsgänge.

Beschleunigungsvorgang

Er beginnt, wenn die Fahrzeugvorderseite A–A′ überfährt, und endet, wenn die Rückseite B–B′ vollständig überquert hat. Statt B–B′ wird meist die Linie D–D′ markiert; ihr Abstand hängt von der Fahrzeuglänge ab und muss gegebenenfalls neu festgelegt werden.

Einordnung

Historische Verfahren und Grenzwerte

Für ältere Fahrzeugpapiere und für Fahrzeuge, die von den EG-Richtlinien nicht erfasst werden – im Wesentlichen Kfz bis 25 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

  • 1.1.1938Erste Geräuschanforderungen in der StVZO, gemessen in DIN-Phon.
  • 1.12.1951Stand- und Fahrgeräusch für die ABE.
  • 13.9.1966Nationale Messmethode, Umstellung auf dB(A), beschleunigte Vorbeifahrt.
  • 1.5.1981EG-Recht verbindlich, für alle Fahrzeuge ab 1.10.1983.
  • ab 1995ISO-Belag nach ISO 10844.
  • 2014VO (EU) Nr. 540/2014 löst die Richtlinie 70/157/EWG ab.
MessverfahrenKennzeichen
1a · ab 1.1.1938DIN-Phon, 20 m
1b · ab 1.12.195140 bzw. 50 km/h, 7 m
2 · ab 13.9.1966dB(A), Vorbeifahrt
3 · ab 1.5.1981EG-Methode
4 · national, Stand¾ Nenndrehzahl, 7 m

Verfahren 1a und 1b maßen im direkten Gang unter Volllast ohne Geschwindigkeitszunahme auf 20 m Messstrecke.

Fahrzeugart, Richtlinie 1966Grenzwert
Personen- und Kombinationskraftwagen
bis 70 DIN-PS je Tonne zul. Gesamtgewicht80 dB(A)
über 70 DIN-PS je Tonne84 dB(A)
Lkw, Kraftomnibusse, Zugmaschinen
bis 3,5 t85 dB(A)
über 3,5 t89 dB(A)
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
bis 2,5 t85 dB(A)
über 2,5 t89 dB(A)
aus beiden Gruppen: über 200 DIN-PS92 dB(A)
Krafträder
alle84 dB(A)
Kleinkrafträder 1
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung79 dB(A)
bis 40 km/h73 dB(A)
Fahrräder mit Hilfsmotor 1
über 25 km/h73 dB(A)
bis 25 km/h70 dB(A)

VkBl. 1966 S. 531, Abschnitt 12 · Motorbremsgeräusch jeweils 2 dB(A) höher · 70 DIN-PS/t ≈ 51 kW/t

1 Seit 1981/1983 überholt: Für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder bis 50 km/h gelten 70 dB(A) bis 25 km/h und 72 dB(A) über 25 bis 50 km/h; für Leichtkrafträder mit Betriebserlaubnis nach dem 1.10.1983 gilt 75 dB(A).
Dokumentation

Was im Prüfbericht steht

  • Fahrzeugidentifikation und Genehmigungsstand
  • Rechtsvorschrift samt Änderungsserie der UN-R 51
  • Serien- und Änderungszustand vollständig beschrieben
  • Ansaug-, Abgas-, Schalldämpfer-, Klappen- und Soundgeneratorsystem
  • Prüfstrecke und Nachweis ihrer Eignung
  • Messgerät, Kalibrierung, Mikrofonkonfiguration
  • Temperatur, Wind, Luftdruck, Luftfeuchte, Hintergrundgeräusch
  • Alle Einzelwerte beidseitig, je Gang, Fahrmodus und Messlauf
  • Fahrgeschwindigkeit, Drehzahlen, Beschleunigung, Gangwahl
  • Standgeräusch mit Prüfdrehzahl
  • ASEP-Bewertung mit Methodik und Berechnung
  • Beurteilung gegenüber dem maßgeblichen Grenzwertstand
  • Erforderliche Anpassungen der Zulassungsdokumente
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ist der Prüfplatz „geeicht“?

Nein. Der Prüfplatz muss der Spezifikation entsprechen – Oberfläche und Abmessungen nach ISO 10844. Weicht die Strecke ab, sind Korrelationstests und gegebenenfalls ein Berichtigungskoeffizient nötig. Kalibriert wird das Messgerät.

Muss die Abgasklappe offen oder geschlossen sein?

Alle Betriebsarten, die die Geräuschemission beeinflussen, müssen die Anforderungen erfüllen – eine schaltbare Klappe also in jeder Stellung. Die älteren Richtlinien nennen die Klappe nicht ausdrücklich; dort gilt die allgemeine Regel für abschaltbare Einrichtungen, gemessen wird im Zustand mit dem höheren Pegel.

Gilt „zweiter und dritter Gang bei 50 km/h“ noch?

Für aktuelle M1-Typgenehmigungen nicht. Gang, Eintrittsgeschwindigkeit und Beschleunigung ergeben sich aus dem einschlägigen Verfahren nach UN-R 51 beziehungsweise Anhang II der VO 540/2014, abhängig von Fahrzeugparametern und Leistungs-Masse-Verhältnis.

Warum weicht mein Wert vom Fahrzeugschein ab?

Der eingetragene Standgeräuschwert stammt aus der Typprüfung und dient als Vergleichswert. Abweichungen entstehen durch Messunsicherheit, Fahrzeugzustand und Alterung der Anlage. Entscheidend ist auch die Prüfdrehzahl: Wird nicht mit der angegebenen Drehzahl gemessen, ist der Wert nicht vergleichbar.

Was bringe ich zum Termin mit?

Zulassungsbescheinigung Teil I, Unterlagen zu Umbauten und Austauschteilen sowie die Angabe, welche Fahrmodi das Fahrzeug hat. Das Fahrzeug sollte unbeladen und betriebsbereit sein.

Diese Seite fasst die Verfahren allgemein verständlich zusammen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung sowie die fahrzeugindividuelle Genehmigung.
Termin

Geräusch messen lassen

Fahrzeug, Motorisierung und Anlass der Messung genügen – wir melden uns mit einem Terminvorschlag. Saarbrücker Allee 9, 65201 Wiesbaden · Mo–Fr 10–18 Uhr, Sa 10–14 Uhr.

TÜV Termin in Wiesbaden