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Anhänger Tempo-100-Regelung

Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Anhängern auf 100 km/h

für Gespanne auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen in Deutschland

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO trat am 15. Oktober 1998 in Kraft und ist seit dem 11. November 2010 mit der fünften Änderungsverordnung unbefristet gültig.
Sie ermöglicht es, die zulässige Höchstgeschwindigkeit für:

  • Personenkraftwagen mit Anhänger sowie
  • mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger

Hintergrund dieser Regelung ist die technische Weiterentwicklung von Fahrzeugen und Gespannen im Bereich der Verkehrssicherheit.

Eine auf eine bestimmte Fahrzeug-Anhänger-Kombination beschränkte Genehmigung wird nicht mehr ausgestellt. Stattdessen gilt: Hat ein Anhänger eine Tempo-100-Zulassung, kann er mit unterschiedlichen geeigneten Zugfahrzeugen mit bis zu 100 km/h betrieben werden.

Die Kriterien und Anforderungen

Anforderungen an das Zugfahrzeug:
– Das Zugfahrzeug muss mit ABS- bzw. ABV-System ausgerüstet sein.
– Zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bei mehrspurigen Fahrzeugen
(z. B. Lkw, So.-Kfz-Wohnmobil): 3,5 t; bei Pkw gibt es keine Gewichtsbeschränkung.

Der Anhänger muss gem. § 30a Abs. 2 StVZO für Tempo 100 geeignet sein (dies ist ab einer Erstzulassung ab dem 01.01.1990 der Fall).

Die Bereifung muss für Geschwindigkeiten von mindestens 120 km/h zugelassen sein (Geschwindigkeitsindex L oder höher). Außerdem dürfen die Reifen höchstens sechs Jahre alt sein.

Am Heck des Anhängers ist im Anschluss eine versiegelte „Tempo-100“-Plakette anzubringen, die vom Straßenverkehrsamt ausgegeben wird.

Die Stützlast der Kombination richtet sich nach dem maximal möglichen Wert des Zugfahrzeugs oder des Anhängers, maßgeblich ist stets der kleinere Wert. Vor jeder Fahrt ist die Stützlast zu kontrollieren und auf den technisch höchstzulässigen Wert einzustellen.

Einhaltung der Massenverhältnisse von maximaler Gesamtmasse Anhänger / Leergewicht Zugfahrzeug.
Formel: Zulässige Masse des Anhängers ≤ X • Leermasse des Zugfahrzeugs.

Bei dem Faktor X = 1,1 und 1,2 gilt zusätzlich:
– Zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug und
– Zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Anhängelast Zugfahrzeug

Ist das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhänger-
betrieb ausgestattet, über das:
– eine Bestätigung des Herstellers vorliegt
und
– das in den Fahrzeugpapieren in Feld 22 (Zulassungsbescheinigung Teil 1) eingetragen ist,
kann der Wohnwagen/Anhänger ohne Stabilisierungseinrichtung oder ohne andere selbstständige
technische Einheit die erhöhten Faktoren X = 1,0 / X = 1,2 erhalten.

So wird gewährleistet, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind und gleichzeitig ein sicheres Fahren mit Tempo 100 möglich ist.

Richtige Stützlast

So ermitteln Sie die Stützlast und stellen sie richtig:

1. Ermitteln Sie die maximale Stützlast Ihres Zugfahrzeuges und Ihres Anhängers (z. B. Fahrzeugpapiere, Typenschild, Stützlastschild).
2. Stellen Sie die Stützlast am Anhänger durch geschicktes Beladen auf den kleineren der beiden Werte ein. Nutzen Sie dazu z. B. eine Stützlast- oder Personenwaage, die senkrecht unter dem Kupplungsmaul positioniert wird. Die Deichsel des Anhängers muss dabei waagerecht stehen. Besondere Hinweise zur Beladung finden sich im Bedienungshandbuch des Anhängers.
3. Überprüfen Sie die Stützlast vor jedem Fahrtantritt!

Die Stützlast der Kombination ist gemäß der Ausnahmeverordnung an der größtmöglichen Stützlast zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.

Wie erhalte ich die Plakette?

Wenn mit einem Anhänger 100 km/h gefahren werden soll, muss dies in den Fahrzeugpapieren des Anhängers eingetragen werden. Dabei wird der Anhänger nach seiner Ausstattung, wie zum Beispiel Bremsanlage, Schwingungsdämpfer oder Stabilisierungseinrichtung, mit einem X-Faktor klassifiziert.

Gemäß § 15 FZV kann ein TÜV Hessen-Prüfingenieur einen Vorschlag zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere erstellen. Auf Grundlage dieses Vorschlags erfolgt der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (neuer Fahrzeugschein). Anschließend wird eine versiegelte „Tempo-100“-Plakette vom Straßenverkehrsamt (oder Zulassungsbehörde) ausgegeben, die am Heck des Anhängers angebracht werden muss.

Verfügt das Zugfahrzeug über ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem, das für den Anhängerbetrieb ausgelegt ist, kann zusätzlich ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Zugfahrzeugs erfolgen, um einen höheren X-Faktor zu erhalten. Grundlage für diese Berichtigung ist eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers, die bescheinigt, dass das Fahrzeug mit dem entsprechenden Stabilitätssystem ausgestattet ist.

Anforderungen an das Zugfahrzeug:

  • Personenkraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t
  • Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgerüstet sein.

 

Anforderungen an den Anhänger:

  • Der Geschwindigkeitsindex der Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h).
  • Die Bereifung des Anhängers muss bei Fahrtantritt jünger als 6 Jahre sein.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
  • Der Anhänger muss für Tempo 100 gebaut sein. Dies ist ab einer Erstzulassung ab dem 01.01.1990 der Fall (§ 30a Abs.2 StVZO in Verbindung mit § 72 StVZO). Bei älteren Fahrzeugen ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers nötig.
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Massenverhältnisse:

zulässige Masse des Anhängers “X” Leermasse des Zugfahrzeugs

Zusammenfassung der Faktoren:

Anhängerart / technische Ausstattung Faktor (X)
Anhänger ohne Bremse 0,3
Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer im Fahrwerk 0,3
Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern im Fahrwerk 0,8
Wohnanhänger mit Bremse und hydr. Schwingungsdämpfer im Fahrwerk
und Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger gemäß ISO 11555-1
oder einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten, einer ABE nach §22 StVZO oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder 21 StVZO
oder Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb und einer Bestätigung des Herstellers sowie einem entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren (Bestätigung in die Fahrzeugpapiere erfolgt über §15 FZV ).
1,0
  • Andere Anhänger mit Bremse und hydr. Schwingungsdämpfer im Fahrwerk.
  • Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs
  • Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs.
1,1
  • Andere Anhänger mit Bremse und hydr. Schwingungsdämpfer im Fahrwerk
    und Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger gemäß ISO 11555-1
    oder einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten, einer ABE nach §22 StVZO oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder 21 StVZO
    oder Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb und einer Bestätigung des Herstellers und einem entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren (Bestätigung in die Fahrzeugpapiere erfolgt über §15 FZV ).
  • Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs
  • Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs.
1,2

Hinweis zu Angaben zum Leergewicht des Zugfahrzeugs in den neuen Fahrzeugpapieren:

In den aktuellen Zulassungsbescheinigungen kann beim Leergewicht eine Spanne angegeben sein, z. B. 1350–1430 kg. Für die Bewertung wird dabei stets der niedrigste Wert herangezogen.
Möchte der Fahrzeughalter ein exaktes Leergewicht nachgewiesen haben (gemäß §42 Abs. 3 StVZO), kann dieses über §15 FZV in die Fahrzeugpapiere übernommen werden.
Voraussetzung hierfür ist eine Wiegekarte einer geeichten Waage, die als Nachweis dient.

 

Beispiele

Rechenbeispiel 1:
VW Passat, zGM = 1865 kg
Leermasse Zugfahrzeug = 1390 kg
Anhängelast = 1300 kg
Wohnanhänger Fendt, zGM = 1200 kg, mit Bremse, Schwingungsdämpfer, ohne Stabilisierungseinrichtung!  X= 0,8

Es gilt:
zulässige Masse des Anhängers ≤ “X” • Leermasse des Zugfahrzeug
1200Kg ≤ 0,8*1390 = 1112Kg -> nicht zulässig!
Also: Leermasse des Zugfahrzeugs muss mindestens 1500 kg betragen  (1200 kg / 0,8 = 1500 kg)

-> da 1390 kg < 1500 kg, erfüllt das genannte Zugfahrzeug nicht die geforderte Bedingung
-> Es muss ein Zugfahrzeug mit einer Leermasse von = 1500 kg verwendet werden.

 

Rechenbeispiel 2:
VW Pheaton, zGM = 2850 kg
Leermasse Zugfahrzeug = 2394 kg
Anhängelast = 2400 kg
Anhänger Humbauer, zGM = 2200 kg, mit Bremse, Schwingungsdämpfer und Stabilisierungseinrichtung nach DIN ISO 11555-1  X = 1,2

Es gilt:
zulässige Masse des Anhängers ≤ “X” • Leermasse des Zugfahrzeug
2200Kg ≤ 1,2*2394 = 2873Kg -> zulässig!
Oder: Leermasse des Zugfahrzeugs muss mindestens 1833 kg betragen. (2200Kg : 1,2)

-> Es kann ein Zugfahrzeug sogar mit einer Leermasse von = 1833 kg verwendet werden

-> zGM des Anhängers (2200 kg) = zulässige Masse des Zugfahrzeugs (2850 kg).

-> zGM des Anhängers (2200 kg) = zul. Anhängelast des Zugfahrzeugs (2400 kg).

-> Da das Leergewicht des Phaeton (2394 kg) > 1833 kg (min. Leergewicht des Zugfahrzeugs) ist, erfüllt das genannte Zugfahrzeug die geforderten Bedingungen.

Berechnung des Mindestleergewichtes des Zugfahrzeugs

 Lg_Zugfahrzeug = zGm_Anhänger / x [kg]

Bedeutung der Größen:

  • Lg_ZugfahrzeugLg​_Zugfahrzeug = erforderliche Leergewich des Zugfahrzeugs [kg]
  • zGm_Anha¨ngerzGm_Anha¨nger = zulässige Gesamtmasse des Anhängers [kg]
  • X = Faktor aus der Tabelle (je nach Anhängerbauart und Ausstattung, z. B. 0,3 / 0,8 / 1,0 / 1,1 / 1,2)

Aktuelle Regelung zur Tempo-100-Zulassung (Stand: 30.09.2024)

Die 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung wurde durch die 5. Änderungsverordnung vom 11. November 2010 ohne zeitliche Befristung in Kraft gesetzt. Bereits ausgestellte „Tempo-100-Bescheinigungen“ behalten für die geprüften Fahrzeugkombinationen ihre Gültigkeit.

Mit der 3. Änderungsverordnung zur 9. Ausnahmeverordnung ergeben sich folgende Anpassungen:

  • Die bisher festgelegte, feste Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger entfällt. Künftig wird jedes Fahrzeug separat beurteilt.
  • Eine Anpassung der Fahrzeugpapiere des Anhängers erfolgt gemäß §15 FZV. Falls das Zugfahrzeug über ein spezielles Anhänger-ESP verfügt, wird ebenfalls eine Berichtigung der Zulassungsbescheinigung nach §15 FZV vorgenommen.
  • Unter bestimmten technischen Bedingungen werden die zulässigen Massefaktoren zwischen Zugfahrzeug und Anhänger auf 1,0 bei Wohnwagen und 1,2 bei sonstigen Anhängern angehoben.
  • Das bisherige „Tempo-100-Formblatt“ entfällt. Stattdessen wird die Eintragung in die Fahrzeugpapiere auf Basis einer Bestätigung nach §15 FZV vorgenommen.
  • Eine versiegelte Tempo-100-Plakette wird ausschließlich am Anhänger angebracht. Die Ausgabe erfolgt durch die zuständige Zulassungsstelle (SVA).
  • Dem Fahrzeughalter ist ein Informationsblatt auszuhändigen, das die Voraussetzungen und Auflagen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO beschreibt.

Durch die 5. Verordnung der 9. Ausnahmeverordnung ergibt sich folgende Änderung:

Im § 8 wurde der Satz 2 aufgehoben. Damit ist diese Ausnahmeverordnung nun unbefristet gültig.