Wann brauche ich eine Einzelabnahme?
Worin besteht der Unterschied zwischen Vollgutachten und Einzelabnahme?
Seit neustem ist auch IVS Malki dazu befugt!
Meist gilt: Ändern, hinzufügen, entfernen und/oder anpassen = §19(2) StVZO
Sie sind leidenschaftlicher Tuner und Fahrzeuge vom Band sind absolut nicht Ihr Ding? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Als Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes des TÜV Hessens beraten wir Sie gerne und erstellen Ihnen die erforderlichen Gutachten, sobald alles passt.
Tuning ist die willentliche Anpassung eines Fahrzeugs, um Leistung, Optik oder Fahrverhalten zu verbessern.
Dabei können sowohl Motor, Fahrwerk und Auspuff als auch optische Elemente wie Lackierung, Spoiler oder Felgen modifiziert werden. Tuning ermöglicht eine individuelle Gestaltung des Fahrzeugs, wobei jedoch beachtet werden sollte, dass nicht alle Veränderungen im Straßenverkehr erlaubt sind. Ein genaues Verständnis der rechtlichen Vorschriften ist daher ebenfalls essentiell, um die Betriebserlaubnis nicht zu gefährden. Gerne können wir Ihr Vorhaben vorab besprechen und Sie umfassend beraten.
Betriebserlaubnis erloschen
Gemäß § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn bauliche Änderungen durchgeführt wurden, welche
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen,
eine Änderung der Fahrzeugart bewirken,
eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.
Für einige Bauteile existiert eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten, und oft genügt eine Änderungsabnahme gemäß § 19 (3) StVZO. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Abschnitt „Tuning und Änderungsabnahme“.
Falls jedoch für Ihr Bauteil unzureichende ABE oder Teilegutachten vorliegt oder die darin festgelegten Vorgaben (z. B. bezüglich des Verwendungsbereichs) nicht exakt erfüllt sind,
ist eine Einzelabnahme gemäß § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich.
Dies gilt auch, wenn mehrere Tuningmaßnahmen durchgeführt wurden, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. eine Tieferlegung in Kombination mit einer anderen Rad-/Reifenkombination).
Die Eintragung Ihrer Änderung
Es wird empfohlen, vorab eine Beratung bei uns als Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes in Anspruch zu nehmen. Unsere fachkundigen Expertinnen und Experten mit der entsprechenden Pflichtqualifikation stehen Ihnen in Wiesbaden und Umgebung kompetent zur Verfügung und beraten Sie umfassend zu allen Belangen im Zusammenhang mit der notwendigen Einzelabnahme:
Welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
Was muss bei geplanten Umbau berücksichtig werden?
Welche Prüfungen und Nachweise sind notwendig?
Genügen die vorhandenen Nachweise?
Wo können weitere Prüfungen durchgeführt werden?
Fragen Sie uns als Ihren Tuning-Experte vom TÜV Hessen vor Ort in Wiesbaden.
— §19 (2) und §21 StVZO
Unterschied 19.2 & 21 StVZO?
Der Pargraph 19 (2) StVZO befasst sich mit der Gültigkeit der Betriebserlaubnis und den Umständen, unter denen sie erlischt. Es geht um Änderungen am Fahrzeug, die zu Erlöschen führen können, insbesondere Änderungen, die die Fahrzeugart ändern, die Sicherheit gefährden oder das Emissionsverhalten verschlechtern. Er enthält auch Ausnahmen für bestimmte Organisationen und definiert die Bedingungen für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis.
Der Paragrph 21 StVZO hingegen handelt von der Beantragung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nicht einem genehmigten Typ entsprechen. Es wird erläutert, dass ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich ist, um die technische Beschreibung des Fahrzeugs und die technischen Vorschriften bereitzustellen. Absatz 1a fügt hinzu, dass die Begutachtung nur zulässig ist, wenn die Betriebserlaubnis bereits erloschen ist. Weitere Absätze im §21 StVZO sprechen über Prüfprotokolle, Qualitätskontrollen und die Verpflichtungen des Leiters der Technischen Prüfstelle.
Der Hauptunterschied besteht darin, dass “19(2)er” sich auf die Erlöschensgründe und Bedingungen für die Erteilung neuer Betriebserlaubnisse konzentriert, während der “21er” den Prozess der Beantragung einer Betriebserlaubnis und die erforderlichen Gutachten und Qualitätskontrollen behandelt.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord