- geeichtes AU-Gerät für Diesel und/oder Benzin
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Was ist ein Prüfstützpunkt laut StVZO Anlage 8d?
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.
Die Voraussetzung für ein Prüfstützpunkt der Überwachungsorganisation
Sie können als Prüfstützpunkt die amtlichen Fahrzeuguntersuchungen durchführen lassen. Es sind dabei paar Punkte zu beachten. Wir erläutern Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch was oder welche Möglichkeiten Sie haben. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail (prüfstelle@ivs-malki.de)
Grundstück
Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen.
Bauliche Anforderung
Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
PKW freiheben
Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren
Bremsprüfstand
ein stückgeprüfter, kalibrierter und ortsfester Bremsprüfstand (BPS)
Ausstattung
Bandmaß oder anderes Längenmessmittel (≥ 20 m), Zeitmesser
Lichtkontrolle
kalibriertes Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs (stückgeprüfter Scheinwerfereinstellplatz)
Formale Voraussetzung I
Es sind Prüfprotokolle über die Kalibrierung und Stückprüfung der eingesetzten Messwerkzeuge und Messgeräte erforderlich.
Formale Voraussetzung II
Formale Voraussetzung III
Prüfgeräte
Folgende Geräte können vom Prüfer mitgebracht werden
Die im Wortlaut exakten Anforderungen finden Sie hier im Gesetzestext (StVZO, Anlage 8d)